AGB

All­ge­meine Geschäfts­be­din­gun­gen (AGB) der EnEx GmbH, 93142 Max­hütte-Haid­hof

1. Gel­tungs­bere­ich

(1) Diese All­ge­meinen Geschäfts­be­din­gun­gen gel­ten für sämtliche Verträge zwis­chen der EnEx GmbH, August-Henkel-Str. 1a, 93142 Max­hütte-Haid­hof (nach­fol­gend „Auf­trag­nehmer“) und deren Kun­den (nach­fol­gend „Auf­tragge­ber“) über die Liefer­ung von Pho­to­voltaik- Wärmepumpen- und Elek­tro-Kom­po­nen­ten sowie die Erbringung von Planungs‑, Montage‑ und Instal­la­tion­sleis­tun­gen.
(2) Abwe­ichende oder ergänzende Geschäfts­be­din­gun­gen des Auf­tragge­bers gel­ten nur, wenn deren Gel­tung aus­drück­lich schriftlich bestätigt wurde.
(3) Diese AGB gel­ten gegenüber Ver­brauch­ern (§ 13 BGB) und Unternehmern (§ 14 BGB).

2. Ver­tragsab­schluss

(1) Ange­bote der EnEx GmbH sind freibleibend, sofern sie nicht aus­drück­lich als verbindlich beze­ich­net wer­den.
(2) Ein Ver­trag kommt durch schriftliche oder elek­tro­n­is­che Auf­trags­bestä­ti­gung oder durch Beginn der Leis­tungser­bringung zus­tande.

3. Leis­tung­sum­fang

(1) Art und Umfang der Leis­tun­gen ergeben sich aus dem jew­eili­gen Ange­bot bzw. der Auf­trags­bestä­ti­gung.
(2) Planungs‑ und Mon­tageleis­tun­gen erfol­gen auf Grund­lage der vom Auf­tragge­ber bere­it­gestell­ten Infor­ma­tio­nen.
(3) Ein bes­timmter Energieer­trag wird nur geschuldet, wenn dieser aus­drück­lich schriftlich vere­in­bart wurde.

4. Mitwirkungspflicht­en des Auf­tragge­bers

(1) Der Auf­tragge­ber stellt sich­er, dass sämtliche baulichen Voraus­set­zun­gen zur Mon­tage gegeben sind.
(2) Er ist ver­ant­wortlich für sta­tis­che Eig­nung des Gebäudes, notwendi­ge bauliche Genehmi­gun­gen sowie behördliche Zus­tim­mungen, sofern nicht ander­weit­ig vere­in­bart.
(3) Fehlende Voraus­set­zun­gen oder Mehrar­beit­en wer­den geson­dert in Rech­nung gestellt.
(4) Mit der Bestel­lung bestätigt der Auf­tragge­ber, dass die Dachkon­struk­tion sta­tisch und baulich für die Instal­la­tion ein­er Pho­to­voltaikan­lage geeignet ist.
(5) Der Auf­trag­nehmer übern­immt keine Gewährleis­tung und keine Haf­tung für Schä­den, Män­gel oder Fol­gekosten, die aus ein­er unzure­ichen­den sta­tis­chen oder baulichen Tragfähigkeit des Daches resul­tieren. Die Ver­ant­wor­tung hier­für liegt auss­chließlich beim Auf­tragge­ber.

5. Preise und Zahlungs­be­din­gun­gen

(1) Alle Preise ver­ste­hen sich inklu­sive geset­zlich­er Umsatzs­teuer, soweit nicht anders angegeben.
(2) Zahlun­gen sind sofort nach Rech­nungsstel­lung ohne Abzug fäl­lig, soweit nicht anders angegeben.
(3) Der Auf­trag­nehmer kann angemessene Abschlagszahlun­gen entsprechend dem Bau­fortschritt ver­lan­gen.
(4) Bei Zahlungsverzug gel­ten Verzugszin­sen gemäß § 288 BGB.

6. Liefer‑ und Leis­tungs­fris­ten

(1) Liefer‑ und Aus­führungs­fris­ten sind nur verbindlich, wenn aus­drück­lich schriftlich vere­in­bart.
(2) Verzögerun­gen auf­grund höher­er Gewalt, Selb­st­be­liefer­ung, behördlich­er Genehmi­gun­gen, Net­z­be­treibern oder Wit­terung ver­längern vere­in­barte Fris­ten angemessen.
(3) Die Auf­trag­sum­set­zung erfol­gt ca. 8 Wochen nach Auf­tragserteilung mit Zahlung­sein­gang des ersten Zahlungsmeilen­steins.
(4) Die Lieferzeit ist abhängig von der Bear­beitungszeit des Net­zan­schlussver­trages und der Ein­speisezusage durch den örtlichen Energiev­er­sorg­er (EVU), sowie von der Liefer­fähigkeit unser­er Vor­liefer­an­ten.
(5) Schaden­er­satz wegen Verzugs beste­ht nur unter den Voraus­set­zun­gen der Zif­fer 12.

7. tech­nis­che Änderun­gen

(1) Der Auf­trag­nehmer ist berechtigt, während der Detailpla­nung tech­nis­che Anpas­sun­gen vorzunehmen, sofern diese zur opti­malen Ausle­gung der Anlage erforder­lich sind oder auf geän­derten tech­nis­chen Rah­menbe­din­gun­gen beruhen.
(2) Auf­grund fort­laufend­er Pro­duk­ten­twick­lun­gen der Her­steller kann es zu Abwe­ichun­gen zwis­chen den im Ange­bot genan­nten und den tat­säch­lich geliefer­ten Kom­po­nen­ten kom­men. Gelieferte Pro­duk­te sind in Qual­ität, Leis­tung und Funk­tion min­destens gle­ich­w­er­tig.
(3) Ändert sich die tat­säch­lich instal­lierte PV‑Anlagenleistung gegenüber der im Ange­bot angegebe­nen Leis­tung, so wird der Preis der betrof­fe­nen Posi­tio­nen pro­por­tion­al angepasst.
(4) Kostenän­derun­gen auf­grund zusät­zlich­er Infor­ma­tio­nen, geän­dert­er bau­seit­iger Voraus­set­zun­gen oder nachträglich­er Kun­den­wün­sche bleiben vor­be­hal­ten.
(5)Technische Änderun­gen bleiben im Rah­men des Zumut­baren vor­be­hal­ten.

8. Eigen­tumsvor­be­halt

(1) Gelieferte Waren bleiben bis zur voll­ständi­gen Bezahlung sämtlich­er Forderun­gen im Eigen­tum der EnEx GmbH.
(2) Eine Verpfän­dung oder Sicherungsübereig­nung der Vor­be­haltsware ist unzuläs­sig.

9. Abnahme

(1) Nach Fer­tig­stel­lung der Mon­tage erfol­gt die Abnahme durch den Auf­tragge­ber.
(2) Wird die Abnahme nicht inner­halb ein­er geset­zten angemesse­nen Frist unter Angabe von Män­geln ver­weigert, gilt sie als erfol­gt.
(3) Die Inbe­trieb­nahme oder Nutzung der Anlage gilt als Abnahme.

10. Gewährleis­tung

(1) Die Gewährleis­tung richtet sich nach den geset­zlichen Bes­tim­mungen des BGB, sofern nicht die VOB/B vere­in­bart wurde.

(2) Keine Gewährleis­tung beste­ht für Schä­den, die zurück­zuführen sind auf:

  • ungeeignete bauliche Voraus­set­zun­gen,
  • unsachgemäße Nutzung,
  • eigen­mächtige Verän­derun­gen der Anlage,
  • äußere Ein­flüsse (Unwet­ter, Blitzschlag, Überspan­nung etc.).
  • fehlende oder unter­lassene Wartung

(3) Her­stel­ler­garantien bleiben unberührt.

(4) Für bau­seits gestellte Mate­ri­alien wird keine Gewährleis­tung über­nom­men.

11. Haf­tungs­beschränkung

(1) Die EnEx GmbH haftet unbeschränkt für Schä­den aus Ver­let­zung von Leben, Kör­p­er oder Gesund­heit.
(2) Bei son­sti­gen Schä­den wird nur bei Vor­satz oder grober Fahrläs­sigkeit gehaftet.
(3) Bei ein­fach­er Fahrläs­sigkeit haftet der Auf­trag­nehmer nur bei Ver­let­zung wesentlich­er Ver­tragspflicht­en; die Haf­tung ist auf den typ­is­chen, vorherse­hbaren Schaden begren­zt.
(4) Eine Haf­tung für Min­der­erträge, ent­gan­genen Gewinn oder Ertragsprog­nosen der PV‑Anlage ist aus­geschlossen, soweit rechtlich zuläs­sig.
(5) eine Haf­tung für indi­rek­te Schä­den wird nicht über­nom­men

12. Net­z­be­treiber, Anmel­dung & Inbe­trieb­nahme

(1) Die EnEx GmbH unter­stützt den Auf­tragge­ber bei der Anmel­dung der Anlage beim zuständi­gen Net­z­be­treiber.
(2) Für Bear­beitungszeit­en, Verzögerun­gen oder Ablehnun­gen durch Net­z­be­treiber oder Behör­den wird keine Haf­tung über­nom­men.
(3) Verzögerun­gen dieser Art begrün­den keinen Verzug der EnEx GmbH.

13. Wider­ruf­s­recht für Ver­brauch­er

Bei außer­halb von Geschäft­sräu­men geschlosse­nen Verträ­gen ste­ht Ver­brauch­ern ein geset­zlich­es Wider­ruf­s­recht nach § 312g BGB zu. Die Wider­rufs­belehrung erfol­gt geson­dert.

14. Daten­schutz

Per­so­n­en­be­zo­gene Dat­en wer­den auss­chließlich gemäß DSGVO ver­ar­beit­et. Details find­en sich in der Daten­schutzerk­lärung unter: www.enex360.de/datenschutz (Platzhal­ter – kann ich für dich for­mulieren).

15. Schluss­bes­tim­mungen

(1) Es gilt das Recht der Bun­desre­pub­lik Deutsch­land.
(2) Ist der Auf­tragge­ber Unternehmer, ist auss­chließlich­er Gerichts­stand der Sitz der EnEx GmbH in 93142 Max­hütte-Haid­hof.
(3) Soll­ten einzelne Regelun­gen unwirk­sam sein, bleibt der Ver­trag im Übri­gen wirk­sam.



Let­zte Aktu­al­isierung:
07.03.2026